| Son, 26. Feb 2012 16:00 Uhr | ||
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BBL Saison 2011/2012
TBB Trier - Eisbären Bremerhaven 75:56
- 03.03.12 | 20:00 Die o2-World ruft!
- 06.03.12 | 20:00 It´s Derbytime
- 27.04.12 - 29.04.12 Wir ziehen den Bayern die Lederhose...
Satzung des Eisbären-Power Bremerhaven e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Eisbären-Power Bremerhaven“.
Er hat seinen Sitz in Bremerhaven und ist unter der Nummer 1123 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bremerhaven eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung des Basketballsports vor
Ort und in der Region, insbesondere des Jugendbasketballs durch diverse Projekte in Vereinen und Schulen Bremerhaven.
(2) Der Verein fördert jede Art von Zusammenarbeit zwischen der ehemaligen BSG Bremerhaven und seinen Zuschauern, besonders den jugendlichen Anhängern.
(3) Jugendliche sollen für die Sportart Basketball begeistert werden.
(4) Weiter sollen Kontakte zu entsprechenden Vereinen in anderen Städten geknüpft werden.
Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
Minderjährige können nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter Mitglied werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen die Ablehnung ist eine Beschwerde möglich, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in gebührender, satzungsgemäßer Weise zu unterstützen.
Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Alle Mitglieder – natürliche Personen vom vollendeten 16. Lebensjahr an – sind stimmberechtigt und vom vollendeten 18. Lebensjahr an als Vorstandsmitglieder wählbar.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
In besonderen Fällen darf der Vorstand eine Beitragsermäßigung oder eine Beitragsbefreiung aussprechen.
Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitragsleistung befreit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit sowie durch Auflösung des Vereins.
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Zweck und Ziele des Vereins, bei Nichterfüllung der Satzungsvoraussetzungen sowie Beitragsrückständen trotz Mahnung kann der Vorstand durch Beschluss die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung beenden.
Dem Mitglied ist unter Friststellung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen gegenüber dem Vorstand zu äußern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Spenden, Beiträgen oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt..
Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände, Urkunden oder Schriftstücke unverzüglich dem Vereinsvorstand zu übergeben.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vereinsvorsitzender
2. stellvertretender Vorsitzender
3. Kassenwart
4. Schriftführer
5. Vorstandsbeirat
6. Vorstandsbeirat
7. Vorstandsbeirat
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Dazu bedarf es einer vorherigen Mitteilung über den Beschlussgegenstand der einzuberufenden Vorstandsitzung. Der erste Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie. Über Vorstandsitzungen sind Protokolle anzufertigen.. Beschlüsse des Vorstandes werden in dem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig.
Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr, einberufen.
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt 14 Tage vorher durch den Vorstand mittels eines persönlichen Anschreibens oder durch Ankündigung in der örtlichen Tagespresse. Zugleich erfolgt die Bekanntgabe der Tagesordnung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Gründen innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand sich beschließt, oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe sie schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
Anträge sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Jahresbeitrag, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Weiter bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres.
Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Zweidrittel der in der Mitglieder-versammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
§ 10 Kassenprüfung
Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Mittelverwendung zu überprüfen und mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
Die Kassenprüfer informieren die Mitglieder in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur dann erfolgen, wenn der Vorstand dies mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat, oder die Einberufung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gefordert wurde.
Die Auflösung des Vereins kann mit einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen. Unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist die zweite Versammlung beschlussfähig. Die Abstimmung erfolgt namentlich.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die Deutsche Sporthilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung, Gerichtsstand, Erfüllungsort
Vorstehende Satzung trat nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 02.06.2003 beschlossen.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bremerhaven.
Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:
1. gez. Bernd Schmidt 2. gez. Hajo Sygusch
3. gez. Albert Schmielarz 4. gez. Anke Ehlerding
5. gez. Klaus Skrey 6. gez. Enne Bornemann
7. Stefanie Schulz



